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Kanzlerkandidatenrunde ließ Bombe platzen: Neu-Regierung wird das Menschenrecht auf Frieden bedrohen

Diese Frage sollten wir den Kandidaten für den Bundestag jetzt stellen:

Wissen Sie, dass die UNO-Charta Staaten und Staatenbündnissen, wie der EU, oder Militärbündnissen, wie der NATO, den Einsatz von Gewalt und Krieg verbietet. Wissen Sie, dass nach dem Völkerrecht nur der UN-Sicherheitsrat den Einsatz von Gewalt beschließen darf. Wissen Sie dass nach der Verfassung das Völkerrecht für die deutsche Politik und deutsche Politiker bindend ist. Wissen Sie, dass die Nürnberger Prozesse auch deshalb geführt worden, damit Angriffskriege künftig als Verbrechen gelten. Was halten Sie vor diesem Hintergrund von der Ankündigung von Olaf Scholz, dass Deutschland Militäreinsätze unter EU- und Nato-Mandat mittragen soll? Was halten Sie davon, dass die anderen Kandidaten sich nicht dagegengestellt haben und die Moderatoren nicht nachgefragt haben?



Nutzen wir noch die Zeit bis zur Bundestagwahl, um die Direktkandidaten zu fragen, ob sie wissen, dass weder EU noch NATO das Recht haben, von sich aus Militärinterventionen zu beschließen und nach unserer Verfassung Völkerrecht für die deutsche Politik bindend ist.

Die selbst-ermächtigten und zum Teil völkerrechtswidrigen Kriege von NATO-Staaten oder der NATO haben in den den vergangenen Jahrzehnten und immer noch so viel Tod, Leid und Zerstörung gebracht haben und tun es immer noch. Sie haben Billionen Euro verschwendet an öffentlichen Geldern.

Nach den Äußerung (oder dem Schweigen) der Kanzler-Kandidaten müssen wir damit rechnen, dass sie diesen Kurs fortsetzen und vielleicht noch verschärfen wollen. Die Ankündigung, eigenmächtig EU- und NATO- Militäreinsätze durchführen zu wollen, ist zudem unmittelbar ein Angriff auf die Rechte Chinas und Russlands: Sie haben das Recht, mit ihrem Veto jeden Krieg und auch etwa jede Angriffshandlung auf ihre Länder unterbinden zu können. Kanzlerkandidat Scholz will ihnen diese Chance nehmen, wenn er Militäreinsätze ohne Zustimmung des UNO-Sicherheitsrates legitimiert und mittragen will.

Schließen wir uns überparteilich gegen die heraufziehende Gefahr der Weiterführung des "Krieges gegen den Terror" im globalen Süden, der zu immer mehr Gewalt führt, zusammen. Schließen wir uns überparteilich gegen die Gefahr eines Angriffskrieges auf China und Russland zur Sicherung der globalen Vorherrschaft des von den USA geführten Westens überparteilich zusammen.

Die Äußerungen von Olaf Scholz sollen uns mahnen, aktiv zu werden. Wir haben in unserem Wahlkreis 169 von den Friedensinitiativen, dem DGB und Pfarrern dazu das Forum 169 gebildet und regen Euch an, das in Eurem Wahlkreis ebenso zu tun.

Wir planen noch eine Online-Veranstaltung zu dem Thema vor den Wahlen: Wenn wir Dich(Sie) dazu einladen sollten, bitte schreiben: info@internationale-friedensfabrik-wanfried.org oder anrufen: 05655-924981 oder 0176-43773328.


Bitte gut studieren: Die Dokumente, auf die wir uns beziehen, damit wir den Frieden sichern können:




UNO-Charta:

Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen,

  • künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,...

  • ....Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

...3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

Artikel 24

(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.

Artikel 26

Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, daß von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.

Artikel 33

(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.

Artikel 34

Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.

Artikel 37

(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.

(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.

Artikel 39

Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.

Artikel 41

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen – unter Ausschluß von Waffengewalt – zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.

Artikel 42

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.

Artikel 43

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 25

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.








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