Roger Waters wiederholt die Botschaft der UNO-Charta und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1945 und 1948. Diese Lehre hatten die Staaten aus Weltkrieg und Weltwirtschaftskrise gezogen. Sie sollte seither die Politik der Einen Menschlichen Familie bestimmen, hatte die Staaten damals festgelegt.
ie Charta der Vereinten Nationen Die Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United Nations). Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft, zu der sich alle inzwischen 193 Mitgliedstaaten bekennen. Sie wurde am 26. Juni 1945 in San Francisco am Ende der Konferenz der Vereinten Nationen für internationale Organisation unterzeichnet und trat am 24. Oktober 1945 in Kraft. Das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist ein wesentlicher Bestandteil der Charta. Änderungen der Artikel 23, 27 und 61 der Charta wurden von der Generalversammlung am 17. Dezember 1963 angenommen und sind am 31. August 1965 in Kraft getreten. Eine weitere Änderung des Artikels 61 wurde von der Generalversammlung am 20. Dezember 1971 angenommen und trat am 24. September 1973 in Kraft. Eine am 20. Dezember 1965 von der Generalversammlung angenommene Änderung des Artikels 109 ist am 12. Juni 1968 in Kraft getreten. Durch die Änderung von Artikel 23 wird der Sicherheitsrat von elf auf fünfzehn Mitglieder erweitert. Der geänderte Artikel 27 sieht vor, dass Beschlüsse des Sicherheitsrats in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten durch eine positive Abstimmung von neun Mitgliedern (zuvor sieben) angenommen werden und in allen anderen Angelegenheiten durch eine positive Abstimmung von neun Mitgliedern (zuvor sieben), einschließlich der übereinstimmenden Stimmen der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats. Mit der Änderung des Artikels 61, die am 31. August 1965 in Kraft trat, wurde die Mitgliedschaft im Wirtschafts- und Sozialrat von 18 auf 27 erhöht. Die spätere Änderung dieses Artikels, die am 24. September 1973 in Kraft trat, erhöhte die Mitgliederzahl des Rates von 27 auf 54. Die Änderung des Artikels 109, die sich auf Absatz 1 dieses Artikels bezieht, sieht vor, dass eine Generalkonferenz der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Charta zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden kann, der von einem Drittel der Stimmen der Generalversammlung festgelegt wurde und durch eine Zustimmung von neun (bisher sieben) Mitgliedern des Sicherheitsrats. Artikel 109 Absatz 3, der sich mit der möglichen Einberufung einer Überprüfungskonferenz während der zehnten ordentlichen Tagung der Generalversammlung befasst, wurde in seiner ursprünglichen Form mit seinem Verweis auf eine „Abstimmung von sieben Mitgliedern des Sicherheitsrats” beibehalten. Der Absatz wurde 1955 von der Generalversammlung auf ihrer zehnten ordentlichen Tagung und vom Sicherheitsrat umgesetzt. Text der UN-Charta zum Download Präambel Kapitel I - Ziele und Grundsätze Kapitel II - Mitgliedschaft Kapitel III - Organe Kapitel IV - Die Generalversammlung Kapitel V - Der Sicherheitsrat Kapitel VI - Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten Kapitel VII - Maßnahmen bei der Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen Kapitel VIII - Regionale Abmachungen Kapitel IX - Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet Kapitel X - Der Wirtschafts- und Sozialrat Kapitel XI - Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung Kapitel XII - Das internationale Treuhandsystem Kapitel XIII - Der Treuhandrat Kapitel XIV - Der Internationale Gerichtshof Kapitel XV - Das Sekretariat Kapitel XVII - Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit Kapitel XVI - Verschiedenes Kapitel XIX - Ratifizierung und Unterzeichnung
Präambel
Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen,
künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,
unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,
den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,
und für diese Zwecke
Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,
unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,
Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und
internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern –
haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammenzuwirken. Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen “Vereinte Nationen“ führen soll. Kapitel I – Ziele und Grundsätze Artikel 1 Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen; 2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen; 3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen; 4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden. Artikel 2 Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder. 2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen. 3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. 4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. 5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand. 6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist. 7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
DIE ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE VON 1948
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not geniessen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung ... ... diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Massnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten. Artikel 1 - Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2 - Verbot der Diskriminierung Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist ist.
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