ILO 1919: “Der Weltfriede kann auf die Dauer nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden."

Ziele und Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation
Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Menschen Als älteste Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist es das Ziel der ILO, Arbeits- und Lebensbedingungen der Menschen weltweit zu verbessern. Dies tut sie zum einen durch ihre Normsetzung, die Ausarbeitung und Verabschiedung eines internationalen Regelwerkes. Im Zusammenhang leistet die ILO vor Ort auch entsprechende Entwicklungszusammenarbeit um Staaten bei der Umsetzung der internationalen Gesetze zu helfen, öffentliche Strukturen aufzubauen, aber auch um Arbeitsmarktentwicklungen direkt mitzugestalten. All dies tut die ILO gemeinsam mit den Sozialpartnern der jeweiligen Länder. Flankiert wird die Arbeit der ILO dabei immer von ihrer Forschung zu Themen der Arbeitswelt, um Probleme zu benennen und zu quantifizieren aber auch um den Fortschritt messbar zu machen. Die ILO Verfassung
Die grundlegende Zielsetzung der ILO ist in ihrer Verfassung von 1919 fixiert: die Sicherung des Weltfriedens durch eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Menschen. Zu den besseren Arbeitsbedingungen in allen Mitgliedsländern kommt jedoch ein internationaler Aspekt hinzu: Mit weltweit anerkannten Sozialstandards soll verhindert werden, dass sich einzelne Teilnehmer am internationalen Handel durch Abbau von Arbeitnehmerrechten und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen Vorteile verschaffen. Die ILO Verfassung wurde 1919 von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet. Die Verfassung der Organisation wurde im Rahmen der Pariser Friedenskonferenz von dem "Ausschuß für internationale Gesetzgebung" erarbeitet und ist Bestandteil (Teil XIII) des Friedensvertrags von Versailles. Die Gründung und die Aufgaben der ILO beruhen auf folgender Erkenntnis: “Der Weltfriede kann auf die Dauer nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden." (Präambel der Verfassung von 1919) Die Verfassung definiert die grundlegenden Ziele und Aufgaben der ILO. Als Hauptaufgabe legt sie die Erarbeitung internationaler Arbeits- und Sozialnormen fest. In der Präambel heißt es dazu: “Nun bestehen aber Arbeitsbedingungen, die für eine große Anzahl von Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden sind, dass eine Unzufriedenheit entsteht, die den Weltfrieden und die Welteintracht gefährdet." Mit Gründung der ILO wurden zum ersten Mal die Verantwortung der internationalen Gemeinschaft und die Zuständigkeit einer internationalen Organisation anerkannt, wie eine gesetzgebende Instanz Fragen anzugehen und zu regeln, die vorher ausschließlich innere Angelegenheit eines jeden Staates waren (die im 19. Jahrhundert abgeschlossenen multinationalen Abkommen, z.B. auf dem Gebiet des Postwesens, befassten sich ausschließlich mit Fragen der zwischenstaatlichen Beziehungen). Diese Entwicklung hat die traditionellen Auffassungen über internationale Beziehungen und nationale Souveränität grundlegend verändert und durchdringt heute die gesamte Organisationsstruktur der Welt. Weiterentwicklung der Aufgabenbereiche der ILO Die Grundprinzipien und Ziele wurden 1944 in der Erklärung von Philadelphia erneuert und erweitert. Folgende Punkte, die als zentrale Voraussetzung für nachhaltige Fortschritte gelten können, rückten in den Mittelpunkt der ILO-Arbeit:
Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen,
Armutsbekämpfung,
Dialog zwischen Regierungen und Sozialpartnern.
Gleichzeitig hatte das Prinzip der Gleichheit in einer Weltorganisation nie ein derartiges Gewicht. In der damaligen Erklärung heißt es: “Alle Menschen, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Glaubens und ihres Geschlechts haben das Recht, materiellen Wohlstand und geistige Freiheit in Würde, in wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleich günstigen Bedingungen zu erstreben." Bemerkenswert ist, dass diese Erklärung mitten im Zweiten Weltkrieg verabschiedet wurde. Die Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 unterstreicht die Bedeutung der Kernarbeitsnormen (Vereinigungsfreiheit, Diskriminierungsverbot, Beseitigung der Kinder- und Zwangsarbeit) als Grundprinzipien der ILO bei all ihren Aktivitäten. Zentral ist, dass die Kernarbeitsnormen als universelle Menschenrechte anerkannt sind und somit den so wichtigen Grundsrechtsstatus haben. Mit ihrer Agenda für menschenwürdige Arbeit (Decent Work Agenda) von 1999 hat die ILO ihre Arbeit auf vier strategische Ziele ausgerichtet:
Umsetzung der Kernarbeitsnormen,
Menschenwürdige Beschäftigungsmöglichkeiten mit ausreichendem Einkommen,
Stärkung der sozialen Sicherheit,
Stärkung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern.
Die Beschäftigungspolitik wurde damit ins Zentrum der politischen Arbeit der ILO gerückt. Reguläre Beschäftigung ist demnach eine zentrale Voraussetzung, die Armut weltweit nachhaltig zu bekämpfen. Der ILO zufolge soll daher die Schaffung von Beschäftigung die Leitidee der Wirtschafts- und Sozialpolitik sein. Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) hat mittlerweile die Bedeutung der Decent Work Agenda für die Armutsbekämpfung erkannt. Die Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsbedingungen ist ein zentrales Ziel der 2030 Agenda. Die 2008 verabschiedete Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung präzisiert die Aufgabe, die der ILO im Zeitalter der Globalisierung zufällt, und schafft ein Fundament, von dem aus die ILO ihre Mitglieder besser bei ihren Bemühungen um ökonomischen Fortschritt und soziale Gerechtigkeit unterstützen kann. Menschenwürdige Arbeit wird einmal mehr als wesentliches Mittel zur Armutsbekämpfung anerkannt. Mit ihrer Jahrhunderterklärung hat die ILO 2019 auch noch einmal bekräftigt, dass das Normengefüge auch in einer sich stätig wandelnden Arbeitswelt bestehen bleibt und sich den neuen Gegebenheiten anpassen wird: “Zudem müssen die internationalen Arbeitsnormen den sich wandelnden Strukturen der Arbeitswelt Rechnung tragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen und die Bedürfnisse nachhaltiger Unternehmen berücksichtigen sowie einer maßgebenden und wirksamen Überwachung unterliegen."
Ziele und Aufgaben (ILO-Berlin)
Die UNO-Charta - die internationales Recht ist, greift in den Artikeln 56 und 57 den Gedanken auf.
UN Charter (1945)
KAPITEL IX
INTERNATIONALE WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 55
"Im Hinblick auf die Schaffung von Bedingungen der Stabilität und des Wohlergehens, die für friedliche und freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen auf der Grundlage der Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker erforderlich sind, fördern die Vereinten Nationen:
a. einen höheren Lebensstandard, Vollbeschäftigung und Bedingungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Entwicklung
b. die Lösung internationaler wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und damit zusammenhängender Probleme sowie die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und Bildung; und
c. die allgemeine Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion."
Artikel 56
Alle Mitglieder verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit der Organisation gemeinsame und getrennte Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 55 genannten Ziele zu erreichen.
in Englisch:
CHAPTER IX
INTERNATIONAL ECONOMIC AND SOCIAL CO-OPERATION
Article 55
“With a view to the creation of conditions of stability and well-being which are necessary for peaceful and friendly relations among nations based on respect for the principle of equal rights and self-determination of peoples, the United Nations shall promote:
a. higher standards of living, full employment, and conditions of economic and social progress and development; b. solutions of international economic, social, health, and related problems; and international cultural and educational cooperation; and c. universal respect for, and observance of, human rights and fundamental freedoms for all without distinction as to race, sex, language, or religion.”
Article 56
All Members pledge themselves to take joint and separate action in co-operation with the Organization for the achievement of the purposes set forth in Article 55.