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Erdogan schlägt dem Papst vor: Christen, Juden und Muslime sollten Jerusalem gemeinsam regieren

Der Jerursalem-Status ist umkämpft, v.a. aus religiösen Gründen. Völkerrechtlich wurde die Stadt 1967 weder dem vereinbarten palästinensischen noch jüdischen Teil zugeordnet, sondern eine internationale Kontrolle der Stadt durch die UNO beschlossen. Eine Internationale Kontrolle, allerdings durch die Religionsgemeinschaften schlägt nur Erdogan vor. Eine solche Lösung kann vielleicht viele Leben retten und die verfeindeten Lager zusammenführen.

Ist da nicht der Vorschlag des türkischen Ministerpräsidenten ein sinnvoller Schritt zum Frieden? Wir sollten ihn nicht gleich ablehnen, wenn wir andere Politischen von Erdogan ablehnen.


Erdoğan wirbt beim Vatikan für einen Vorstoß, den rechtlichen Status von Jerusalem zu verändern und die Stadt, wie in der Vergangenheit vielfach diskutiert wurde, einem internationalen Regime zu unterstellen. In einem Rat für die Stadt sollten Christen, Juden und Muslime vertreten sein, schlug der Präsident dem Papst vor, schließlich würden auch palästinensische Christen durch Israels Politik leiden.


Wie sieht es um den rechtlichen Status Jerusalems aus:


aus dem völkerrechtlich verbindlichen Teilungsplan:

| UN Teilungsplan Palästina (Resolution 181 II) (cafetelaviv.de)

C. DIE STADT JERUSALEM

Die Grenzen der Stadt Jerusalem verlaufen wie in den Empfehlungen über die Stadt Jerusalem festgelegt. (Siehe Teil III, Abschnitt B.) TEIL III

Die Stadt Jerusalem

A. SONDERREGIME Die Stadt Jerusalem wird als corpus separatum unter einem internationalen Sonderregime errichtet und von den Vereinten Nationen verwaltet. Der Treuhandrat wird damit betraut, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Namen der Vereinten Nationen wahrzunehmen. B. STADTGRENZEN Die Stadt Jerusalem umfaßt das derzeitige Stadtgebiet von Jerusalem sowie die umliegenden Dorf- und Stadtgemeinden, von denen die östlichste Abu Dis, die südlichste Bethlehem, die westlichste ‘Ein Karim (einschließlich des bebauten Gebiets von Motsa) und die nördlichste Shu’fat ist, wie aus der beiliegenden Kartenskizze (Anlage B) ersichtlich. C. STATUT DER STADT Der Treuhandrat erarbeitet und genehmigt innerhalb von fünf Monaten nach Billigung des vorliegenden Plans ein detailliertes Statut der Stadt, das unter anderem den wesentlichen Gehalt der folgenden Bestimmungen enthält: 1. Regierungsapparat: besondere Zielsetzungen. Die Verwaltungsbehörde verfolgt bei der Wahrnehmung ihrer administrativen Aufgaben die folgenden besonderen Ziele: a) Schutz und Erhaltung der in der Stadt befindlichen einzigartigen geistlichen und religiösen Interessen der in der ganzen Welt verbreiteten drei großen monotheistischen Religionen B des Christentums, des Judentums und des Islam; zu diesem Zweck Sicherstellung von Ordnung und Frieden, insbesondere des religiösen Friedens, in Jerusalem; b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Einwohnern der Stadt in ihrem eigenen Interesse sowie zur Begünstigung und Unterstützung der friedlichen Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden palästinischen Völkern im gesamten Heiligen Land; Förderung der Sicherheit, des Wohlergehens und aller konstruktiven Entwicklungsmaßnahmen zugunsten der Einwohner, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Gebräuche der verschiedenen Völker und Gemeinschaften. 2. Gouverneur und Verwaltungspersonal. Der Treuhandrat ernennt einen Gouverneur der Stadt Jerusalem, der ihm verantwortlich ist. Er wird aufgrund seiner besonderen Qualifikationen und ohne Ansehen seiner Nationalität ausgewählt. Er ist jedoch nicht Staatsangehöriger eines der beiden Staaten in Palästina.

Der Gouverneur vertritt die Vereinten Nationen in der Stadt und übt in ihrem Namen alle Verwaltungsbefugnisse aus, einschließlich der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten. Er wird unterstützt von einem Verwaltungsstab, dessen Angehörige internationale Beamte im Sinne des Artikels 100 der Charta sind und die nach Möglichkeit ohne Diskriminierung aus den Einwohnern der Stadt und des übrigen Palästina ausgewählt werden. Der Gouverneur legt dem Treuhandrat einen detaillierten Plan für die Organisation der Stadtverwaltung vor, der von diesem ordnungsgemäß gebilligt wird.

3. Örtliche Autonomie. a) Die im Hoheitsgebiet der Stadt bestehenden örtlichen autonomen Einheiten (Dörfer, Stadtbezirke und Stadtgemeinden) genießen weitreichende lokale Selbstverwaltungsbefugnisse.

b) Der Gouverneur prüft einen Plan, den er dem Treuhandrat zur Behandlung und Beschlußfassung vorlegt, betreffend die Schaffung besonderer Verwaltungseinheiten, die aus dem jüdischen beziehungsweise dem arabischen Sektor Neu-Jerusalems bestehen. Die neuen Verwaltungseinheiten bleiben Teil der derzeitigen Stadtgemeinde Jerusalem.

4. Sicherheitsmaßnahmen.

a) Die Stadt Jerusalem wird entmilitarisiert; ihre Neutralität wird verkündet und bewahrt, und innerhalb ihrer Grenzen werden keine paramilitärischen Formationen,Übungen oder Aktivitäten zugelassen.

b) Sollte die Verwaltung der Stadt Jerusalem durch die mangelnde Zusammenarbeit oder die Einmischung seitens eines oder mehrerer Bevölkerungsteile ernsthaft behindert oder lahmgelegt werden, so ist der Gouverneur befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das wirksame Funktionieren der Verwaltung wiederherzustellen. c) Zur Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung in der Stadt und insbesondere zum Schutz der Heiligen Stätten und religiösen Gebäude und Plätze der Stadt stellt der Gouverneur eine besondere Polizeitruppe von angemessener Stärke auf, deren Mitglieder außerhalb Palästinas angeworben werden. Der Gouverneur ist befugt, die Bereitstellung der für die Unterhaltung dieser Truppe erforderlichen Haushaltsmittel zu veranlassen.

5. Organisation der gesetzgebenden Gewalt . Ein Gesetzgebender Rat, der von den erwachsenen Einwohnern der Stadt unabhängig von ihrer Nationalität durch allgemeine und geheime Wahl nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wird, ist zur Gesetzgebung und Besteuerung befugt. Keine gesetzgebende Maßnahme darf jedoch im Gegensatz oder im Widerspruch zu den im Statut der Stadt vorgesehenen Bestimmungen stehen, noch hat irgendein Gesetz, eine sonstige Vorschrift oder eine Amtshandlung vor ihnen Vorrang. Das Statut räumt dem Gouverneur ein Vetorecht gegen Gesetz­entwürfe ein, die mit den im vorstehenden Satz enthaltenen Bestimmungen nicht vereinbar sind. Es befugt ihn außerdem, vorläufige Verordnungen zu erlassen, falls der Rat einen Gesetzentwurf, der für das normale Funktionieren der Verwaltung unerläßlich scheint, nicht rechtzeitig verabschiedet.

6. Rechtspflege. Das Statut sieht die Einrichtung eines unabhängigen Gerichtswesens, einschließlich eines Berufungsgerichts, vor, dem alle Einwohner der Stadt unterliegen.

7. Wirtschaftsunion und Wirtschaftssystem . Die Stadt Jerusalem ist Teil der Palästinischen Wirtschaftsunion und ist an alle Bestimmungen der Verpflichtungserklärung und alle daraus abgeleiteten Verträge gebunden, ebenso wie an die Entscheidungen des Gemeinsamen Wirtschaftsrats. Der Sitz des Wirtschaftsrats wird im Hoheitsgebiet der Stadt eingerichtet.

Das Statut enthält Regelungen für wirtschaftliche Fragen, die nicht unter die Wirtschaftsunion fallen, auf der Grundlage der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen.

8. Transit – und Besuchsfreiheit; Einwohnerkontrolle. Vorbehaltlich der vom Gouverneur unter Anweisung des Treuhandrats festgelegten Erfordernisse der Sicherheit und der wirtschaftlichen Wohlfahrt wird den Einwohnern oder Staatsbürgern des arabischen Staates und des jüdischen Staates die freie Einreise und der freie Aufenthalt innerhalb der Stadtgrenzen gewährleistet. Die Einwanderung und der Aufenthalt der Staatsangehörigen anderer Staaten innerhalb der Grenzen der Stadt werden vom Gouverneur nach Anweisung des Treuhandrats geregelt.

9. Beziehungen zu dem arabischen und dem jüdischen Staat. Vertreter des arabischen und des jüdischen Staates werden beim Gouverneur der Stadt akkreditiert und mit dem Schutz der Interessen ihrer Staaten und Staatsangehörigen im Zusammenhang mit der internationalen Verwaltung der Stadt beauftragt.

10. Amtssprachen. Arabisch und Hebräisch sind die Amtssprachen der Stadt. Dies schließt den Gebrauch einer oder mehrerer zusätzlicher Arbeitssprachen im Bedarfsfall nicht aus.

11. Staatsangehörigkeit. Alle Einwohner sind ipso facto Staatsangehörige der Stadt Jerusalem, sofern sie nicht für die Staatsangehörigkeit des Staates optieren, dessen Staatsangehörige sie waren, beziehungsweise sofern sie nicht, falls sie Araber oder Juden sind, gemäß Teil I Abschnitt B Ziffer 9 dieses Plans eine Erklärung abgegeben haben, Staatsangehörige des arabischen beziehungsweise des jüdischen Staates werden zu wollen.

Der Treuhandrat trifft Vorkehrungen für den konsularischen Schutz der Staatsangehörigen der Stadt außerhalb ihres Hoheitsgebiets.

12. Bürgerliche Rechte. a) Unter dem einzigen Vorbehalt der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit wird den Einwohnern der Stadt der Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet, einschließlich der Gewissens-, Religions- und Kultusfreiheit, der Freiheit der Sprache, des Unterrichts, der Rede- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Petitionsfreiheit.

b) Zwischen den Einwohnern wird keinerlei Unterschied aufgrund der Rasse, der Religion, der Sprache oder des Geschlechts gemacht. c) In der Stadt haben alle Personen Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. d) Das Familienrecht und das Personalstatut der verschiedenen Personen und Gemeinschaften sowie ihre religiösen Interessen, einschließlich Stiftungen, werden geachtet. e) Soweit es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und das gute Funktionieren der Regierungsgewalt nicht erfordern, wird keine Maßnahme getroffen, welche die Tätigkeit religiöser oder karitativer Körperschaften irgendeines Bekenntnisses behindert oder beeinträchtigt oder die einen Vertreter oder ein Mitglied dieser Körperschaften aufgrund seiner Religion oder Staatsangehörigkeit diskriminiert. f) Die Stadt gewährleistet der arabischen beziehungsweise der jüdischen Gemeinschaft einen angemessenen Grund- und Sekundarschulunterricht in ihrer eigenen Sprache und gemäß ihren kulturellen Traditionen. Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen für den Unterricht ihrer Mitglieder in ihrer eigenen Sprache weiterzuführen, wird in keiner Weise beeinträchtigt, solange die allgemeinen Vorschriften der Stadt für das Schulwesen eingehalten werden. Ausländische Bildungseinrichtungen setzen ihre Tätigkeit auf der Grundlage ihrer bestehenden Rechte fort. g) Das Recht eines jeden Einwohners der Stadt, im privaten Umgang, im Geschäftsleben, in der Religion, in der Presse oder in Veröffentlichungen jeder Art oder auf öffentlichen Versammlungen jede Sprache zu gebrauchen, wird keiner Einschränkung unterworfen. 13. Heilige Stätten. a) Die bestehenden Rechte in bezug auf Heilige Stätten und religiöse Gebäude oder Plätze werden in keiner Weise beeinträcht igt. b) Der freie Zugang zu den Heiligen Stätten und religiösen Gebäuden oder Plätzen und die freie Religionsausübung werden im Einklang mit den bestehenden Rechten und vorbehaltlich der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und der guten Sitte gewährleistet. c) Die Heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze sind zu erhalten. Jede Handlung, die ihren sakralen Charakter in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte, ist untersagt. Wenn der Gouverneur zu irgendeinem Zeitpunkt eine bestimmte Heilige Stätte, ein religiöses Gebäude oder einen religiösen Platz für dringend restaurierungsbedürftig erachtet, so kann der Gouverneur die betreffende Gemeinschaft oder Gemeinschaften zur Durchführung der Restaurierung auffordern. Wenn innerhalb einer angemessenen Frist nichts unternommen wird, kann der Gouverneur die Restaurierung auf Kosten der betreffenden Gemeinschaft oder Gemeinschaften selbst durchführen lassen. d) Auf Heilige Stätten, religiöse Gebäude oder Plätze, die zum Zeitpunkt der Gründung der Stadt von der Besteuerung ausgenommen waren, werden keine Steuern erhoben. An derSteuerbelastung wird keine Änderung vorgenommen, die eine unterschiedliche Behandlung der Eigentümer oder Inhaber von Heiligen Stätten, religiösen Gebäuden oder Plätzen darstellen oder diese Eigentümer oder Inhaber im Vergleich zu der allgemeinen Steuerbelastung zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Empfehlungen der Generalversammlung schlechter stellen würde. 14. Besondere Befugnisse des Gouverneurs in bezug auf die Heiligen Stätten, religiösen Gebäude und Plätze in der Stadt und in jedem Teil Palästinas. a) Der Schutz der in der Stadt Jerusalem befindlichen Heiligen Stätten, religiösen Gebäude und Plätze ist eine besondere Aufgabe des Gouverneurs. b) Was derartige Stätten, Gebäude und Plätze in Palästina außerhalb der Stadt betrifft, so stellt der Gouverneur aufgrund der ihm durch die Verfassungen der beiden Staaten übertragenen Befugnisse fest, ob die einschlägigen Bestimmungen der Verfassungen des arabischen und des jüdischen Staates in Palästina und die diesbezüglichen religiösen Rechte ordnungsgemäß angewendet und beachtet werden. c) Der Gouverneur ist außerdem befugt, auf der Grundlage der bestehenden Rechte Entscheidungen zu fällen bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften oder den Riten einer Religionsgemeinschaft in bezug auf die Heiligen Stätten, religiösen Gebäude und Plätze in jedem Teil Palästinas. Bei dieser Aufgabe kann ihm ein Konsultativrat aus Vertretern der verschiedenen Konfessionen in beratender Eigenschaft zur Seite stehen.

D. DAUER DES SONDERREGIMES

Das vom Treuhandrat nach den oben erwähnten Grundsätzen ausgearbeitete Statut tritt spätestens am 1. Oktober 1948 in Kraft. Es bleibt zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft, sofern der Treuhandrat es nicht für notwendig erachtet, diese Bestimmungen zu einem früherenZeitpunkt einer Überprüfung zu unterziehen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der gesamte Plan vom Treuhandrat im Lichte der während seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen erneut überprüft. Den Einwohnern der Stadt wird es sodann freistehen, mittels eines Referendums ihre Wünsche bezüglich möglicher Änderungen des Regimes der Stadt zu äußern.


Konrad-Adenauer-Stiftung sieht das so: Fact Sheet:

Positionen zum Rechtlichen Status von Jerusalem Der rechtliche Status von Jerusalem ist unter Rechtsexperten, Internationalen Organisationen und Regierungen hoch umstritten. Es gibt keine allgemeingültigen rechtlichen Dokumente, welche den Status klären. In Palästinensisch-Israelischen Verhandlungen wurde die Diskussion um Jerusalem stets auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. So etwa in den Oslo Accords von 1993. Daher ergeben sich weder aus Verhandlungen noch aus internationalen Verträgen rechtlich verbindliche Anhaltspunkte für den Status von Jerusalem. 1980 hat die Knesset Jerusalem einschließlich der 1967 besetzen Gebiete von Ost-Jerusalem als Israels ewige und unteilbare Hauptstadt erklärt. Kein anderer Staat jedoch erkennt Jerusalem als Hauptstadt Israels an. Die Palästinenser auf der anderen Seite sehen Ost-Jerusalem (das Stadtgebiet östlich der Waffenstillstandslinie von 1948, auch bekannt als „greenline“) als die Hauptstadt eines zukünftigen palästinensischen Staates. Innerhalb der internationalen Gemeinschaft wird teilweise argumentiert, dass das gesamte Jerusalem (Ost- und West-) rechtlich noch immer unter internationaler Kontrolle stehe, wie es im Teilungsplan der UN-Resolution 181 (1947) festgelegt wurde.1 Diese sah die Teilung des britischen Mandatsgebietes in einen jüdischen und einen arabischen Teil vor, mit Jerusalem als abgetrennter Einheit unter internationaler Treuhandschaft (Corpus Separatum). Spätere UN Resolutionen, so heißt es, verweisen auf Resolution 1812 , bilaterale Verhandlungen klammerten das Thema Jerusalem aus. Auch die EU hat ihr Festhalten an dem Corpus Separatum Plan für das gesamte Jerusalem wiederholt erklärt.3 Nach dieser Auffassung wären alle administrativen und legislativen Handlungen Israels im gesamten Jerusalem, auch West– Jerusalem, rechtswidrig. Folgt man dieser Auffassung bleibt noch zu klären, ob sich der internationale Status auf das gesamte heutige Jerusalem bezieht oder auf das Gebiet Jerusalems, wie es zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilungsplanes 1947, also vor dem Sechs-Tage-Krieg und der damit einhergehenden Ausweitung des Stadtgebietes, bestand. 1 John Quigley, „The Legal Status of Jerusalem Under International Law”; The Turkish Year Book vol. 24; S.11 – 23. 2 So z.B. Resolution 252 (1968). 3 http://news.bbc.co.uk/2/hi/middle_east/295001.stm. Seite 2 von 6 Zwischen 1948 und 1967 war Jerusalem in zwei Gebiete geteilt: West-Jerusalem war unter israelischer Kontrolle und Ost-Jerusalem unter jordanischer Kontrolle. Im Zuge des Sechstageskrieges (1967) hat Israel Ost-Jerusalem, sowie weitere 64 km2 der Westbank zu den Stadtgrenzen Jerusalems hinzu annektiert. Von anderer Seite wird argumentiert, dass der Teilungsplan von 1947 weder von arabischer, noch von jüdischer Seite angenommen wurde, jedoch die faktische Teilung Jerusalems in Ost und West, welche von 1948 bis 1967 bestand, durch diverse UN Resolutionen sowie durch Staatenverhalten und Gewohnheitsrecht quasi legalisiert worden sei.4 Sowohl die EU als auch die UN, obwohl sich beide noch immer auf den Corpus Separatum Plan beziehen, sprechen von einem besetzten Ost-Jerusalem und haben eine Zweitstaatenlösung im Visier, die Ost-Jerusalem als Hauptstadt eines zukünftigen palästinensischen Staates und West-Jerusalem als Hauptstadt Israels beinhaltet. Seit den frühen 50er Jahren akzeptiert die internationale Staatengemeinschaft dementsprechend die de-facto Anwendung israelischen Rechts in West-Jerusalem, wohingegen die Forderung, die gesamte Stadt zu internationalisieren, nicht mehr erhoben wird. Vielmehr werden lediglich Aktionen (faktisch, rechtlich oder administrativ), welche Israel im annektierten Ostjerusalem vornimmt, von den Vereinten Nationen und der EU verurteilt. Auch haben sowohl der Sicherheitsrat als auch die Generalversammlung sich in diversen Resolutionen, z.B. zum Thema Siedlungsbau in Ost-Jerusalem, auf Verletzungen von humanitärem Recht (insbesondere der Vierten Genfer Konvention) in den besetzten palästinensischen Gebieten und nicht auf Verletzungen des Corpus Separatum Planes, bzw. des Teilungsplanes von 1947 bezogen. Auch der Internationale Strafgerichtshof (IGH) hat in seiner Stellungnahme zu den „Rechtlichen Konsequenzen des Baus einer Mauer in den besetzten Palästinensischen Gebieten“ Ost-Jerusalem mit einbezogen und sich sowohl auf die IV Hager Konvention (1907) als auch auf die Vierte Genfer Konvention bezogen, welche beide in besetzen Gebieten Anwendung finden.5


Innerhalb der internationalen Gemeinschaft wird teilweise argumentiert, dass das gesamte Jerusalem (Ost- und West-) rechtlich noch immer unter internationaler Kontrolle stehe, wie es im Teilungsplan der UN-Resolution 181 (1947) festgelegt wurde.1 Diese sah die Teilung des britischen Mandatsgebietes in einen jüdischen und einen arabischen Teil vor, mit Jerusalem als abgetrennter Einheit unter internationaler Treuhandschaft (Corpus Separatum). Spätere UN Resolutionen, so heißt es, verweisen auf Resolution 1812 , bilaterale Verhandlungen klammerten das Thema Jerusalem aus. Auch die EU hat ihr Festhalten an dem Corpus Separatum Plan für das gesamte Jerusalem wiederholt erklärt.3 Nach dieser Auffassung wären alle administrativen und legislativen Handlungen Israels im gesamten Jerusalem, auch West– Jerusalem, rechtswidrig. weiter: https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=144c5d92-5c2f-7368-b467-3810c43d0d81&groupId=268421




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