
Die Bundestagsabgeordnete SEVIM DAGDELEN forderte heute auf dem Kasseler Friedensratschlag eine Volksbefragung zur Lieferung der Taurus-Marschflugkörper und der Stationierung der Mittelstreckenraketen!
Sie wies darauf hin, dass das Parlament eine solche Volksbefragung beschließen kann, die aber nur beratenden Charakter hätte.
Eine Volksabstimmung ist nach dem Grundgesetz zwar prinzipiell neben den Wahlen als Mittel der Volksherrschaft möglich. Dafür aber gibt es bisher kein Ausführungsgesetz zu Bundesangelegenheiten.

Diesen Text habe ich dazu gefunden:
Regeln und Verfahren 03 Konsultative Volksabstimmungen / Volksbefragungen
25.03.2014
Autor: Frank Rehmet frank.rehmet@mehr-demokratie.de
Mehr Demokratie e. V. Greifswalder Str. 4 10405 Berlin Tel 030 420 823 70 Fax 030 420 823 80 info@mehr-demokratie.de
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und Begriffsklärung.................................................................................
2 2. Besonderheiten und Funktionen von konsultativen Volksabstimmungen..........
32.1Funktionen...........................................................................................................................
3 2.2 Schwächen gegenüber direktdemokratischen Verfahren.......................................
4 3. Konsultative Volksabstimmungen in Europa.........................................................
6 3.1 Übersicht..............................................................................................................................
6 3.2 Fallbeispiele mit teilweiser Beachtung des Abstimmungsergebnisses.................
8 3.3 Weitere Fälle mit Beachtung des Abstimmungsergebnisses..................................
9 Literatur........................................................................................................................ 10
1. Einleitung und Begriffsklärung Volksabstimmungen kann man in „dezisive (verbindliche)“ und „konsultative (unverbindliche)“ Verfahren unterscheiden. Die direktdemokratischen Verfahren der initiierenden Volksgesetz gebung, des fakultativen Referendums und des obligatorischen Referendums sind dezisiv – die Volksabstimmung ersetzt hier einen Beschluss des Parlaments.1 Hingegen liegt bei konsultativen Verfahren die Entscheidungsmacht beim Parlament, die Abstimmung hat somit lediglich konsultativen Charakter. Oft spricht man daher auch von „konsultativen Verfahren“, „konsultativen Plebisziten“ oder „Volksbefragungen“.
Im englisch sprachigen Raum wird der Begriff „consultative referendum“, „advisory referendum“ (was den beratenden/empfehlender Charakter ausdrückt) oder non-binding referendum“ verwendet. In diesem paper sollen die beiden Begriffe „konsultative Volksabstimmung“ und „Volksbefragung“ synonym verwendet werden.
Folgende drei Merkmale kennzeichnen die konsultative Volksabstimmung:
2 1. Das Verfahren ist rechtlich unverbindlich und hat daher den beratenden Charakter einer Meinungsäußerung/Meinungsumfrage.
2. Die Stimmberechtigten stimmen über eine Sachfrage ab.
3. Die Abstimmung geschieht in einer amtlichen Form analog einer Wahl. Vorab ist noch festzuhalten, dass konsultative Volksabstimmungen bislang kaum im speziellen Blickfeld der Forschung waren. Oft werden sie bei Untersuchungen über direktdemokratische Verfahren mit behandelt.3 Lediglich das 1988 erschienene Werk von Ulrich Rommelfanger: Das 1 Vgl. Rehmet, Frank/Weber, Tim 2013: Volksentscheid-Ranking 2013, hg. Von Mehr Demokratie, S. 49 ff. (Glossar): www.mehr-demokratie.de/rankings-berichte.html (Zugriff am 28.02.2014). 2 Vgl. Rommelfanger, Ulrich 1988, Das konsultative Referendum, Eine verfassungstheoretische, -rechtliche und -vergleichende Untersuchung, Berlin (Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 526), S. 30. 3 Vgl. etwa Patzelt 2011, S. 90 ff., der zwischen sinnvollen und abzulehnenden Instrumenten unterscheidet. Mehr Demokratie – Verfahren 03: Konsultative Volksabstimmungen – Seite 2 von 10 konsultative Referendum4 hat sich speziell mit konsultativen Volksabstimmungen beschäftigt, dieses Werk hat jedoch keine Fortsetzung oder Aktualisierung erhalten. Rommelfanger hielt damals übrigens als ein zentrales Untersuchungsergebnis fest, dass die meisten konsultativen Volksabstimmungen de facto eine Bindungswirkung hatten und die Staatsorgane sich an das Ergebnis der Abstimmung hielten. 2. Besonderheiten und Funktionen von konsultativen Volksabstimmungen Zunächst ist auffällig, dass die meisten Volksbefragungen „von oben“ – durch den Präsidenten, die Regierung oder die Parlamentsmehrheit – initiiert werden. Dann spricht man auch von „konsultativen Referenden“. Ferner ist es bei einer Volksbefragung von entscheidender Bedeutung, ob und wie mit dem Abstimmungsergebnis von Seiten der politischen Entscheidungsträger umgegangen wird und ob das Ergebnis respektiert wird. Dies hängt von der jeweiligen politischen Kultur wie auch von der spezifischen politischen Konstellation ab. So fand in Dänemark zum Beispiel 1986 ein Volksentscheid über den Beitritt zum europäischen Binnenmarkt (Einheitliche Europäische Akte) statt. Dies war ein vom Parlament initiiertes konsultatives Plebiszit. Das Parlament erklärte im Vorfeld des Volksabstimmung, dass es den Ausgang des Volksentscheids bindend anerkennen werde, was es dann auch tat
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Grundgesetz: Art. 20 Demokratischer Bundesstaat, Widerstandsrecht
Artikel 20.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
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